Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit etwa 20 weiteren Personen zusammengefunden hatte, welche alle ebenfalls kontrolliert werden mussten, erscheint der zeitliche Umfang von 30 Minuten (durchschnittlich 1,5 Minuten pro Person) als offensichtlich verhältnismässig. Es wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise, dass die vorliegende Anhaltung aus unzweckmässigen Gründen in die Länge gezogen wurde oder die Intensität zum polizeilichen Gewahrsam erreicht hätte. Die Dienstausübung erfolgt ausserdem in der Regel bewaffnet (Art. 165 PolG), weshalb auch die Einkesselung und Personenkontrolle bewaffnet erfolgen durfte.