Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach an Kundgebungen gegen die Coronamassnahmen teilgenommen hatte und dadurch der Polizei als Gegner der Coronamassnahmen bekannt war. Er hielt sich am 21. Oktober 2021 zusammen mit einer grösseren Personengruppe erneut in der Nähe des Bärenplatzes auf, wo zu diesem Zeitpunkt eine weitere unbewilligte Kundgebung stattfinden sollte. Der für die polizeiliche Anhaltung geforderte minimale Anfangsverdacht für weitere Abklärungen lag somit in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich vor, auch wenn weder Banner oder Demonstrationsmaterial vorhanden waren.