Dabei müssen objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtselemente Anlass für eine polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung sein (TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 197; Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.4). 6.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach an Kundgebungen gegen die Coronamassnahmen teilgenommen hatte und dadurch der Polizei als Gegner der Coronamassnahmen bekannt war.