Die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen steht regelmässig in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen. Die Anhaltung zur Abklärung einer möglichen Teilnahme ist daher vom gesetzlichen Auftrag der Polizeibeamten erfasst (ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 215 StPO). Dabei müssen objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtselemente Anlass für eine polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung sein (TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 197;