3 sie bei sich hat, gefahndet wird (Art. 73 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Die Verhinderung von Straftaten und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind solche Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 Bst. a PolG). Die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen steht regelmässig in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen.