Es gilt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, welche die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns in Frage stellen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang nicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Kundgebung teilnahm oder teilnehmen wollte, sondern vielmehr, ob die Beschuldigten aus ihrer Sicht bzw. den konkreten Umständen davon ausgehen durften.