In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft werden mit dieser Formulierung keine Zweifel am Sachverhalt eingestanden, sondern es wird die Ausgangslage für die polizeiliche Anhaltung umschrieben. Daraus geht im Umkehrschluss hervor, dass die Beschuldigten Anlass hatten, um von einer (geplanten) Kundgebung bzw. einer Teilnahme daran auszugehen. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft stehen daher nicht im Widerspruch zu der Nichtanhandnahme. Es gilt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, welche die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns in Frage stellen.