Dies ergebe sich aus der Formulierung in der Nichtanhandnahmeverfügung, wonach die Polizeibeamten nicht hätten ausschliessen können, dass sich die Personengruppe, in der sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, an jenem Abend zu einer unbewilligten Kundgebung zusammenschliessen würde, und nicht völlig klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Teetrinken und Abendessen am Bärenplatz gewesen sei. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft werden mit dieser Formulierung keine Zweifel am Sachverhalt eingestanden, sondern es wird die Ausgangslage für die polizeiliche Anhaltung umschrieben.