Es liege keine eindeutige Nichterfüllung der Tatbestände vor. Dies ergebe sich aus der Formulierung in der Nichtanhandnahmeverfügung, wonach die Polizeibeamten nicht hätten ausschliessen können, dass sich die Personengruppe, in der sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, an jenem Abend zu einer unbewilligten Kundgebung zusammenschliessen würde, und nicht völlig klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Teetrinken und Abendessen am Bärenplatz gewesen sei.