Die Beschuldigten seien in Vollmontur und dahingehend auch bewaffnet gewesen. Er sei des Platzes verwiesen und eine Fernhalteverfügung sei erlassen worden. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sach-