3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, diese hätten ihm ohne begründeten Anlass vorgeworfen, Teilnehmer einer unbewilligten Kundgebung zu sein und ihn deswegen unrechtmässig kontrolliert und festgehalten. Während der Personenkontrolle habe er sich 30 Minuten nicht von der Stelle rühren dürfen. Dies sei ihm nicht nur verbal verboten, sondern auch physisch unmöglich gemacht worden, indem die Beschuldigten ihn umzingelt respektive mit einer bedrohlichen Übermacht eingekesselt hätten. Die Beschuldigten seien in Vollmontur und dahingehend auch bewaffnet gewesen.