Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) nahm und gab in seiner Verfügung vom 10. Juni 2022 Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bzw. dem Verzicht auf eine Stellungnahme der Beschuldigten und setzte dem Beschwerdeführer eine fünftägige Frist, um seine Beschwerdeschrift durch einen in einem Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bzw. durch Rechtsanwalt C.________ unterzeichnen zu lassen.