1. Mit Verfügung vom 25. März 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen «deliktsbeteiligte Beamte der A.________/Sicherheitsdirektion» nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 12. Mai 2022 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen die deliktsbeteiligten Beamten an Hand zu nehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.