Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 227 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Freiheitsberaubung sowie Amts- missbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. März 2022 (BM 22 3290) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. März 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen «deliktsbeteiligte Beamte der A.________/Sicherheitsdirektion» nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 12. Mai 2022 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Straf- verfahren gegen die deliktsbeteiligten Beamten an Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Beschuldigten verzichteten am 7. Juni 2022 auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantrag- te in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) nahm und gab in seiner Verfü- gung vom 10. Juni 2022 Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft bzw. dem Verzicht auf eine Stellungnahme der Beschuldigten und setzte dem Beschwerdeführer eine fünftägige Frist, um seine Beschwerdeschrift durch ei- nen in einem Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bzw. durch Rechtsan- walt C.________ unterzeichnen zu lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schrif- tenwechsels wurde verzichtet. Am 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdekammer die von Rechtsanwalt C.________ unterzeichnete Eingabe zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtan- handnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Formmangel (Unterzeichneter nicht im Anwaltsregister ein- getragen) behoben wurde. 3. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten zusammengefasst vor, diese hätten ihm ohne begründeten Anlass vorgeworfen, Teilnehmer einer unbewilligten Kund- gebung zu sein und ihn deswegen unrechtmässig kontrolliert und festgehalten. Während der Personenkontrolle habe er sich 30 Minuten nicht von der Stelle rühren dürfen. Dies sei ihm nicht nur verbal verboten, sondern auch physisch un- möglich gemacht worden, indem die Beschuldigten ihn umzingelt respektive mit ei- ner bedrohlichen Übermacht eingekesselt hätten. Die Beschuldigten seien in Voll- montur und dahingehend auch bewaffnet gewesen. Er sei des Platzes verwiesen und eine Fernhalteverfügung sei erlassen worden. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sach- 2 verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersu- chung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beru- hen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Staatsanwaltschaft nenne selber Zweifel an der Klarheit des Sachverhalts und verkenne dadurch, dass die Beweiswürdigung dem Gericht zu überlassen sei. Es liege keine eindeutige Nichterfüllung der Tat- bestände vor. Dies ergebe sich aus der Formulierung in der Nichtanhandnahme- verfügung, wonach die Polizeibeamten nicht hätten ausschliessen können, dass sich die Personengruppe, in der sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, an jenem Abend zu einer unbewilligten Kundgebung zusammenschliessen würde, und nicht völlig klar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Teetrinken und Abendessen am Bärenplatz gewesen sei. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft werden mit dieser Formulierung keine Zweifel am Sachverhalt eingestanden, sondern es wird die Ausgangslage für die polizeiliche Anhaltung umschrieben. Daraus geht im Umkehrschluss hervor, dass die Beschuldigten Anlass hatten, um von einer (ge- planten) Kundgebung bzw. einer Teilnahme daran auszugehen. Diese Ausführun- gen der Staatsanwaltschaft stehen daher nicht im Widerspruch zu der Nichtan- handnahme. Es gilt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, welche die Rechtmässigkeit des polizeilichen Handelns in Frage stellen. Massgebend ist in diesem Zusammen- hang nicht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Kundgebung teilnahm oder teilnehmen wollte, sondern vielmehr, ob die Beschuldigten aus ihrer Sicht bzw. den konkreten Umständen davon ausgehen durften. 6. 6.1 Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und ab- klären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die 3 sie bei sich hat, gefahndet wird (Art. 73 Abs. 1 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Die Verhinderung von Straftaten und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind solche Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und Art. 9 Abs. 1 Bst. a PolG). Die Teilnahme an unbewilligten Kundgebungen steht regelmässig in Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen. Die Anhaltung zur Abklärung einer möglichen Teilnahme ist daher vom gesetzlichen Auftrag der Poli- zeibeamten erfasst (ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 215 StPO). Dabei müssen objektive Gründe, besondere Umstände oder spezielle Verdachtselemente Anlass für eine polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsfeststellung sein (TIEFENTHAL, Kan- tonales Polizeirecht der Schweiz, 2018, S. 197; Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.4). 6.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach an Kundgebungen gegen die Coronamassnahmen teilgenommen hatte und dadurch der Polizei als Gegner der Coronamassnahmen bekannt war. Er hielt sich am 21. Oktober 2021 zusammen mit einer grösseren Personengruppe erneut in der Nähe des Bärenplat- zes auf, wo zu diesem Zeitpunkt eine weitere unbewilligte Kundgebung stattfinden sollte. Der für die polizeiliche Anhaltung geforderte minimale Anfangsverdacht für weitere Abklärungen lag somit in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwalt- schaft offensichtlich vor, auch wenn weder Banner oder Demonstrationsmaterial vorhanden waren. Die Polizei hatte konkret damit zu rechnen, dass es durch den Beschwerdeführer und die ihn umgebende Personengruppe zu einer Störung der öffentlichen Ordnung durch Teilnahme an der unbewilligten Kundgebung kommen könnte. Dass der Beschwerdeführer angeblich einige Einkäufe dabeihatte und vor- gab, er habe im «D.________» zu Abend essen wollen, ändert daran nichts. Diese Umstände schliessen nicht aus, dass er die Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung beabsichtigte. 6.3 Betreffend die Dauer der Anhaltung kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Es liegt in der Natur der Massnahme, dass die polizeiliche Anhaltung die vorübergehende weitere Fortbewegung der angehaltenen Person verhindert (TIEFENTHAL, a.a.O., S. 195). Eine stundenmässig fixierte Begrenzung der Dauer der polizeilichen Anhal- tung kennt der Gesetzgeber nicht (vgl. WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 215 StPO sowie ALBERTI- NI/ARMBRUSTER, a.a.O., N. 20 zu Art. 215 StPO). Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit etwa 20 weiteren Personen zusammengefunden hatte, wel- che alle ebenfalls kontrolliert werden mussten, erscheint der zeitliche Umfang von 30 Minuten (durchschnittlich 1,5 Minuten pro Person) als offensichtlich verhältnis- mässig. Es wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise, dass die vorlie- gende Anhaltung aus unzweckmässigen Gründen in die Länge gezogen wurde oder die Intensität zum polizeilichen Gewahrsam erreicht hätte. Die Dienstausü- bung erfolgt ausserdem in der Regel bewaffnet (Art. 165 PolG), weshalb auch die Einkesselung und Personenkontrolle bewaffnet erfolgen durfte. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass die Anhaltung nicht den gesetzlichen Vorgaben ent- sprach. Ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Nötigung, Freiheitsberaubung oder eines Amtsmissbrauchs wird bei dieser Ausgangslage nicht begründet. 4 6.4 Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Wegweisung bzw. Fernhalteverfügung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a PolG kann die Kantonspolizei eine oder mehrere Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird. Wegweisung und die Fernhaltung sind typische sicherheitspo- lizeiliche Massnahmen. Sie weisen einen gewissen Zwangscharakter auf, sind je- doch weder strafrechtlicher noch strafprozessualer Natur, sondern vielmehr rein verwaltungs- bzw. polizeirechtlicher Natur. Dementsprechend dienen sie der Auf- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Klassische Anwen- dungsbeispiele in der Praxis sind namentlich etwa die Gebietsräumung wegen ei- ner drohenden Naturgefahr oder anderen Gefahren, die Wegweisung von Perso- nen, die an einer nicht bewilligten Versammlung teilnehmen wollen oder von Per- sonen, die einen Rettungseinsatz behindern (vgl. zum Ganzen TIEFENTHAL, a.a.O., S. 211 ff.). Wie soeben festgehalten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Be- schuldigten davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer an einer nicht bewilligten Versammlung teilnehmen wollte. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Wegweisung bzw. Fernhalteverfügung keine Anhaltspunk- te auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten. 6.5 Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Ermittlungsansätze (Videoaufnah- men, Möglichkeit des Ausfindigmachens der beteiligten Polizisten / Behördenmit- glieder, Einvernahme aller teilnehmenden Personen an der Aktion vom 21. Oktober 2021) sind nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. Es ist nicht bestritten, dass es zu einer Ansammlung von bis zu 20 Personen gekommen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Gast im Restaurant war, steht seiner geplanten Teilnahme an einer Kundgebung nicht zwangsläufig entgegen. Es sind daher keine neuen relevanten Beweisergebnisse zu erwarten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend erhält er auch keine Entschädigung. Den Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nach- teile entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung zugesprochen wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6