strebten Zweck, nämlich der Eindämmung des Corona Virus, nicht im richtigen Verhältnis stand. Auch wenn die persönliche Freiheit sämtlicher Normadressaten durch die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, eingeschränkt ist, steht sie zum angestrebten Ziel weder in einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen noch in einem sittenwidrigen Zusammenhang. Zudem wurde die Maskenpflicht nicht aufge-