Er kann diese Frage nun nicht wieder im Rahmen eines Strafverfahrens aufgreifen, zumal, wie erwähnt, keine Hinweise bestehen, dass sich der Regierungsrat oder der Stadtrat – soweit überhaupt verantwortlich – eines unerlaubten Mittels oder Zwecks bedient haben. Der Umstand, dass über die Wirksamkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht in der Öffentlichkeit und Fachwelt breit und kontrovers diskutiert wurde und es diesbezüglich verschiedene Ansichten gibt, ist kein Hinweis dafür, dass die Maskentragpflicht bzw. die bei Nichtbefolgung angedrohte Strafe zum er-