Der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht direkt gegen den angefochtenen Erlass ergreifen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.1), wenn er der Ansicht ist, diese Massnahme sei unverhältnismässig oder nicht rechtens. Er kann diese Frage nun nicht wieder im Rahmen eines Strafverfahrens aufgreifen, zumal, wie erwähnt, keine Hinweise bestehen, dass sich der Regierungsrat oder der Stadtrat – soweit überhaupt verantwortlich – eines unerlaubten Mittels oder Zwecks bedient haben.