Offensichtlich stellt der Beschwerdeführer im Kern die Rechtmässigkeit der nun mittlerweile aufgehobenen Maskentragpflichtverordnung vom 7. Oktober 2020 (BSG 815.124) in Frage. Im Grundsatz geht es um eine abstrakte Normenkontrolle einer Verordnung des Regierungsrates. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht direkt gegen den angefochtenen Erlass ergreifen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.1), wenn er der Ansicht ist, diese Massnahme sei unverhältnismässig oder nicht rechtens.