Es kann grundsätzlich auf diesen Beschluss verwiesen werden. Die Maskentragpflicht ist gesetzlich geregelt und stützt sich auf Bundesrecht. Es war eine Massnahme, um die weitere Verbreitung des Corona Virus einzudämmen. Der Zweck der Massnahme ist offensichtlich legitim und die Berechtigung der Beschuldigten, soweit sie im Einzelnen überhaupt die Maskentragpflicht angeordnet haben, solche Massnahmen zu ergreifen, ergibt sich aus übergeordnetem Recht.