In subjektiver Hinsicht wird für eine Nötigung vorausgesetzt, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollen. Eventualvorsatz genügt dabei (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 20 529 vom 15. Dezember 2020 E. 6 bereits festgehalten, dass weder die verhängte Maskenpflicht noch ihr Zweck unerlaubt sind. Es kann grundsätzlich auf diesen Beschluss verwiesen werden.