Offenbar geht es ihm ganz allgemein und in erster Linie um die Frage der Rechtmässigkeit der Maskentragpflicht. Zur abstrakten Klärung öffentlich-rechtlicher oder politischer Fragen steht das Strafverfahren allerdings nicht zur Verfügung (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn die Legitimation des Beschwerdeführers bejaht werden würde, wäre die Beschwerde aber als offensichtlich unbegründet abzuweisen.