Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 226 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, Postfach, 3000 Bern 8 Beschuldigter 1 Stadtrat Bern, Rathaus, Rathausplatz 2, 3011 Bern Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. April 2022 (BM 22 9763) Erwägungen: 1. In seinem Schreiben vom 4. März 2022 an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) forderte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren gegen alle sieben Regierungsräte des Kan- tons Bern sowie den Stadtrat Bern. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. April 2022 die Nichtanhandnahme. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Er beantragte sinn- gemäss die Fortführung des Verfahren sowie eine Entschädigung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privat- klägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die im Sinne von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als «geschädigt» gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer verlangt die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Re- gierungsrat des Kantons Bern und den Stadtrat Bern wegen Nötigung im Zusam- menhang mit der Pandemie und der in diesem Zusammenhang verordneten Mas- kentragpflicht. Er macht in diesem Zusammenhang aber keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend und führt auch nicht aus, inwiefern er durch die Maskentragpflicht konkret genötigt worden ist. Wie aus seiner Anzeige vom 4. März 2022 hervorgeht, steht ganz allgemein das Volk im Zentrum, welches «in dieser Scheindemokratie längst genug gelitten» habe. Die Nötigung sieht er im Umstand, dass das Volk durch Androhung einer Geldstrafe bei Verstoss gegen die Masken- tragpflicht dazu genötigt worden sei, eine gesundheitsschädigende und menschen- rechtsverletzende Handlung (Maskentragen) vorzunehmen. Eine unmittelbare Be- einträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers und eine Beschwerdelegiti- mation ergeben sich daraus nicht. Offenbar geht es ihm ganz allgemein und in ers- ter Linie um die Frage der Rechtmässigkeit der Maskentragpflicht. Zur abstrakten Klärung öffentlich-rechtlicher oder politischer Fragen steht das Strafverfahren aller- dings nicht zur Verfügung (vgl. auch nachfolgende Ausführungen). Auf die Be- schwerde ist nicht einzutreten. Selbst wenn die Legitimation des Beschwerdefüh- rers bejaht werden würde, wäre die Beschwerde aber als offensichtlich unbegrün- det abzuweisen. 2 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Nötigung wird gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder An- drohung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist. In subjektiver Hinsicht wird für eine Nötigung vor- ausgesetzt, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Der Täter muss im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Ver- halten zwingen wollen. Eventualvorsatz genügt dabei (Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2021 vom 16. Juni 2021 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 20 529 vom 15. Dezember 2020 E. 6 bereits festgehalten, dass weder die verhängte Maskenpflicht noch ihr Zweck unerlaubt sind. Es kann grundsätzlich auf diesen Beschluss verwiesen wer- den. Die Maskentragpflicht ist gesetzlich geregelt und stützt sich auf Bundesrecht. Es war eine Massnahme, um die weitere Verbreitung des Corona Virus einzudäm- men. Der Zweck der Massnahme ist offensichtlich legitim und die Berechtigung der Beschuldigten, soweit sie im Einzelnen überhaupt die Maskentragpflicht angeord- net haben, solche Massnahmen zu ergreifen, ergibt sich aus übergeordnetem Recht. Ob die Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken eines der möglichen und rechtmässigen Mittel ist, um das Corona Virus zu bekämpfen, ist zudem nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären oder zu diskutieren. Offensichtlich stellt der Beschwerdeführer im Kern die Rechtmässigkeit der nun mittlerweile aufgeho- benen Maskentragpflichtverordnung vom 7. Oktober 2020 (BSG 815.124) in Frage. Im Grundsatz geht es um eine abstrakte Normenkontrolle einer Verordnung des Regierungsrates. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht direkt gegen den angefochtenen Erlass ergreifen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 1.1), wenn er der Ansicht ist, diese Massnahme sei unverhältnismässig oder nicht rechtens. Er kann diese Frage nun nicht wieder im Rahmen eines Strafverfahrens aufgreifen, zumal, wie erwähnt, kei- ne Hinweise bestehen, dass sich der Regierungsrat oder der Stadtrat – soweit überhaupt verantwortlich – eines unerlaubten Mittels oder Zwecks bedient haben. Der Umstand, dass über die Wirksamkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Maskentragpflicht in der Öffentlichkeit und Fachwelt breit und kontrovers diskutiert wurde und es diesbezüglich verschiedene Ansichten gibt, ist kein Hinweis dafür, dass die Maskentragpflicht bzw. die bei Nichtbefolgung angedrohte Strafe zum er- strebten Zweck, nämlich der Eindämmung des Corona Virus, nicht im richtigen Verhältnis stand. Auch wenn die persönliche Freiheit sämtlicher Normadressaten durch die Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, eingeschränkt ist, steht sie zum angestrebten Ziel weder in einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen noch in ei- nem sittenwidrigen Zusammenhang. Zudem wurde die Maskenpflicht nicht aufge- 3 hoben, weil sie jeder medizinischen und epidemiologischen Grundlage entbehrt hätte, sondern weil eine weitgehende Immunisierung in der Bevölkerung durch Impfungen und/oder durch einen Kontakt mit dem Corona Virus bestanden hatte, die zu einem Schutz vor schweren Krankheitsverläufen und zu einer signifikanten Verringerung der Krankenhausaufenthalte geführt hatte, und auch die Corona- Variante Omikron deutlich weniger Komplikationen und weniger schwere Krank- heitsverläufe verursacht hatte (vgl. htt- ps://www.gsi.be.ch/de/start/themen/coronavirus/aufhebung-der-covid-19- massnahmen-was-muss-ich-wissen.html, besucht am 30. Mai 2022). Auch aus dem Umstand der Aufhebung der Maskenpflicht kann der Beschwerdeführer daher nichts zur Frage von deren Rechts- und Verhältnismässigkeit ableiten. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschul- digten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.00 bestimmt. Entschädigungen sind keine auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5