Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen Betrug oder Prozessbetrug. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte eine Irreführung der Rechtspflege oder ein anderes Delikt begangen haben sollte. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. 4.4 Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er erhält dementsprechend auch keine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine ent-