146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch eine allfällige Fehleinschätzung oder einen anderen Irrtum schon nur arglistig getäuscht oder vorsätzlich geschädigt haben sollte. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen Betrug oder Prozessbetrug.