Solche sind allerdings weder von der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft verwies daher zu Recht daraufhin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, allfällige Verstösse gegen die Standesehre oder die Berufsregeln zu prüfen. 4.3 Den Betrugstatbestand erfüllt gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.