Allfällig zivil- oder standesrechtlich vorwerfbares Verhalten erfüllt nicht per se einen Straftatbestand und kann auch nicht mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten gleichgesetzt werden, wie dies der Beschwerdeführer zu tun scheint. Der vom Beschwerdeführer mit der Anzeige eingereichte Auszug des Anwaltsgesetzes regelt die Pflichten eines Anwalts. Verstösse dagegen sind aber nicht automatisch strafbar, sondern können zu Disziplinarmassnahmen führen. Solche sind allerdings weder von der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer zu prüfen.