Selbst wenn sich aus dem Inhalt der Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 ergeben sollte, dass der Beschuldigte den Fall des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt hatte und ihm dadurch Schaden entstanden sein sollte, werden dadurch noch keine erheblichen oder konkreten Anhaltpunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten begründet. Allfällig zivil- oder standesrechtlich vorwerfbares Verhalten erfüllt nicht per se einen Straftatbestand und kann auch nicht mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten gleichgesetzt werden, wie dies der Beschwerdeführer zu tun scheint.