Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.2 Selbst wenn sich aus dem Inhalt der Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 ergeben sollte, dass der Beschuldigte den Fall des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt hatte und ihm dadurch Schaden entstanden sein sollte, werden dadurch noch keine erheblichen oder konkreten Anhaltpunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten begründet.