Dieses Schriftstück legte der Beschwerdeführer seiner Anzeige vom 8. April 2022 bei. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer x-mal zu erklären versucht habe, weshalb er ihm mit E-Mail vom 2. September 2020 mitgeteilt habe, dass seine Einschätzung gemäss Schreiben vom 31. August 2020 ganz offensichtlich falsch gewesen sei. Ihm (dem Beschuldigten) sei dieser Ablesefehler, wie es der erstinstanzliche Richter nenne, tatsächlich unterlaufen. Dieser Irrtum beschlage aber nicht die Sorgfalt der Ausführung des ihm vom Beschwerdeführer erteilten Auftrags.