Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2022 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Zurückweisung an die Vorinstanz sowie «rein vorsorglich» die Beurteilung durch die Beschwerdekammer unter Beizug «unvoreingenommener und objektiv gesinnter» Richter, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO;