Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 225 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juni 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 29. April 2022 (BM 22 13834) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. April 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Prozessbetrugs, Betrugs und Irreführung der Rechtspflege sowie Ver- stösse gegen die Standesehre nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Mai 2022 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Zurückweisung an die Vorinstanz sowie «rein vorsorglich» die Beurteilung durch die Beschwerdekammer unter Bei- zug «unvoreingenommener und objektiv gesinnter» Richter, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtan- handnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschuldigten bereits mehrfach des (Pro- zess)Betrugs bezichtigt (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 534 vom 15. Dezember 2020 und BK 21 78 vom 24. Februar 2021). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Anwalt, der den Beschwerdeführer in ei- nem Rechtsstreit vertreten hatte. Vorliegend leitet der Beschwerdeführer seine Vorwürfe aus der Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 5. April 2022 an die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ab. Dieses Schriftstück legte der Beschwerdeführer seiner Anzeige vom 8. April 2022 bei. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer x-mal zu erklären versucht habe, weshalb er ihm mit E-Mail vom 2. September 2020 mitgeteilt habe, dass seine Ein- schätzung gemäss Schreiben vom 31. August 2020 ganz offensichtlich falsch ge- wesen sei. Ihm (dem Beschuldigten) sei dieser Ablesefehler, wie es der erstin- stanzliche Richter nenne, tatsächlich unterlaufen. Dieser Irrtum beschlage aber nicht die Sorgfalt der Ausführung des ihm vom Beschwerdeführer erteilten Auf- trags. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirap- ports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch 2 Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersu- chung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beru- hen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.2 Selbst wenn sich aus dem Inhalt der Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 erge- ben sollte, dass der Beschuldigte den Fall des Beschwerdeführers falsch einge- schätzt hatte und ihm dadurch Schaden entstanden sein sollte, werden dadurch noch keine erheblichen oder konkreten Anhaltpunkte für ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten des Beschuldigten begründet. Allfällig zivil- oder standesrechtlich vorwerfbares Verhalten erfüllt nicht per se einen Straftatbestand und kann auch nicht mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten gleichgesetzt werden, wie dies der Beschwerdeführer zu tun scheint. Der vom Beschwerdeführer mit der Anzeige eingereichte Auszug des Anwaltsgesetzes regelt die Pflichten eines Anwalts. Ver- stösse dagegen sind aber nicht automatisch strafbar, sondern können zu Disziplin- armassnahmen führen. Solche sind allerdings weder von der Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdekammer zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft verwies daher zu Recht daraufhin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, allfällige Verstösse gegen die Standesehre oder die Berufsregeln zu prüfen. 4.3 Den Betrugstatbestand erfüllt gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte den Beschwerdeführer durch eine allfällige Fehleinschätzung oder einen anderen Irrtum schon nur arglistig getäuscht oder vorsätzlich geschädigt haben sollte. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für einen Betrug oder Prozessbetrug. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte eine Irreführung der Rechtspflege oder ein anderes Delikt begangen haben sollte. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. 4.4 Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er erhält dementsprechend auch keine Ent- schädigung. Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine ent- 3 schädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 2. Juni 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5