135 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Hälfte besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: