7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer um rund die Hälfte gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, zu tragen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).