Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 7. August 2022 angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um rund die Hälfte gekürzt und bis zum 20. Juni 2022 angeordnet wurde.