Vor diesem Hintergrund erweist sich die Haft als verhältnismässig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat und über eine Arbeit verfügt, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht relevant und stellt kein Hindernis für die Untersuchungshaft dar. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.