Da auch Fluchtgefahr besteht, dürfen die weiteren geplanten und etwas zeitaufwändigeren Ermittlungshandlungen aber ebenfalls berücksichtigt werden. Weil die Auswertung des Mobiltelefons in erster Linie im Hinblick auf das Video erfolgt und nicht ersichtlich ist und auch nicht begründet wird, weshalb diese Auswertung drei Monate beanspruchen sollte, erscheint die Haftdauer auch mit Blick darauf als zu lang. Das Gleiche gilt für die Spurensicherung und den Spurenabgleich. Die Haftdauer ist daher zu kürzen.