9 her auch mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen zu beurteilen. Der Beschwerdeführer kann keinen Einfluss auf die Auswertung der Spuren und seines Mobiltelefons nehmen. Es wird weder begründet noch ist es ersichtlich, inwiefern er auf allfällig sich daraus ergebende weitere Erkenntnisse einwirken könnte und deswegen Kollusionsgefahr besteht. Kollusionsanfällig sind nach aktuellem Kenntnisstand daher einzig die Einvernahmen des Opfers und gegebenenfalls der Tochter.