Wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kol- lusions- und Fluchtgefahr sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Vorgeschichte kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fernhalteverfügung den Beschwerdeführer von einem Kontakt zum Opfer abhalten wird. Der Umstand, dass er aktuell über keine Papiere zu verfügen scheint, reicht ebenfalls nicht, um die Fluchtgefahr zu bannen. Eine Flucht bzw. ein Untertauchen ist auch ohne Papiere möglich.