Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 8. Mai 2022 in Haft. Mit Blick auf den Vorwurf der Vergewaltigung, angeblich auch am 8. Mai 2022 mehrfach begangen, befindet sich die angeordnete Haftdauer von drei Monaten noch nicht in zeitlicher Nähe der in Frage kommenden Strafe. Wirksame Ersatzmassnahmen zur Bannung der Kol- lusions- und Fluchtgefahr sind nicht ersichtlich.