Das ist zu berücksichtigen und stellt keine Verallgemeinerung oder Diskriminierung von Ausländern dar, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Zudem bestätigt seine Flucht über Libyen und Italien, dass es der Beschwerdeführer gewohnt ist, auch unter ungewohnten oder erschwerten Bedingungen ein Land zu verlassen, was die Hemmschwelle für eine Flucht tiefer erscheinen lässt. Weiter befindet sich der 29-jährige Beschwerdeführer erst seit sieben Jahren in der