Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr offen gelassen. Die Fluchtgefahr kann nicht mit dem Argument, es werde nicht zu einer Verurteilung kommen, verneint werden, zumal der dringende Tatverdacht, der eine Voraussetzung für die Haft ist, bejaht wurde und eine Verurteilung damit nicht unwahrscheinlich ist. Ob von einer bedingten oder teilbedingen Strafe ausgegangen werden kann, muss im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend überprüft werden. Mit Blick auf die Vorwürfe steht eine teil- oder unbedingte Strafe jedenfalls im Raum, ebenso eine Landesverweisung.