5.2 Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht pauschal und einzig mit der drohenden Freiheitsstrafe und Landesverweisung begründet, auch wenn diese Faktoren einen massgebenden Einfluss hatten. Die Staatsanwaltschaft hat auch Bezug auf die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers genommen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr offen gelassen.