Zudem bestand bis vor kurzem eine persönliche Beziehung zwischen den beiden. Dass der Beschwerdeführer dazu neigt, Druck auszuüben, zeigt sich auch im Zusammenhang mit der ihm vorgeworfenen Tat und der mutmasslichen Drohung, ein Video, das einen sexuellen Kontakt zwischen den beiden enthält, zu veröffentlichen. Es bestehen daher entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Das Opfer wurde noch nicht parteiöffentlich einvernommen. Die Aussagen des Opfers und der Toch-