4.2 Entscheidend ist damit, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei einer Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern könnte. Der den Tatvorwurf bestreitende Beschwerdeführer hat ein grosses Interesse daran, dass von seiner Sachverhaltsschilderung ausgegangen wird, droht ihm doch im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Sanktion und eine Landesverweisung. Ob diese vollzogen werden könnte, ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu beurteilen. Jedenfalls ist sie nicht von vorneherein ausgeschlossen.