Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.2 und BGE 137 IV 122 E. 4.2). 4.2 Entscheidend ist damit, ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei einer Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern könnte.