Die vom Opfer geschilderte Reaktion der Tochter scheint mit Blick darauf, dass sie das Würgen miterlebt hat, unerwartet. Letztlich kann aber einzig eine psychiatrisch geschulte Fachperson beurteilen, ob das Verhalten der Tochter in einer solchen Situation lebensfremd oder umgekehrt nachvollziehbar ist. Jedenfalls sprechen diese Schilderungen des Opfers ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem scheint es nachvollziehbar, dass das Opfer Angst hatte, die Wohnung zu verlassen. Diesbezüglich kann die Einvernahme mit der Chefin des Opfers, an welche es sich gewendet haben soll, allenfalls Aufschluss geben.