Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen die fehlenden Würgemale beim Opfer nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Eine Entstehung der dokumentierten Verletzungen beim Opfer aufgrund des blossen Haltens am Hals während des Geschlechtsverkehrs, wie es der Beschwerdeführer darstellt, erscheint auch nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht glaubhafter. Die vom Opfer geschilderte Reaktion der Tochter scheint mit Blick darauf, dass sie das Würgen miterlebt hat, unerwartet.