Wenger vom 8. Mai 2022). Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1258/2020 vom 12.11.2021 E. 1.4 zu Recht daraufhin, dass die Feststellung von äusserlich oft nur gering erscheinenden Verletzungen nichts darüber aussagt, ob es zu einem Würgen gekommen ist und ob eine Lebensgefahr bestanden hat oder nicht. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen die fehlenden Würgemale beim Opfer nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.