Zudem weisen die Aussagen daraufhin, dass das Opfer dem Beschwerdeführer keinen Zugang gewähren wollte. Jedenfalls ergeben sich aus dem Beginn der Erzählungen des Opfers keinerlei Hinweise, dass und weshalb seine Aussagen unglaubhaft sein sollten – im Gegenteil. Würde man davon ausgehen, das Opfer lüge, wäre keine Schilderung eines solchen Ablaufs der Geschehnisse zu erwarten. Es kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme verwiesen werden.