Möglicherweise stand ihm das Opfer im weg bei der Balkontüre. Allenfalls war sich auch der Beschwerdeführer noch nicht sicher, was er wollte, und der Entschluss, die Wohnung ohne Einwilligung zu betreten, erfolgte erst, nachdem er gemerkt hatte, dass das Opfer nicht vorhatte, ihn hereinzulassen. Der Umstand, dass er zuerst wieder auf den Balkon hinausging, kann auch eine Ablenkung darstellen oder die Folge eines Sinneswandels sein. Zudem weisen die Aussagen daraufhin, dass das Opfer dem Beschwerdeführer keinen Zugang gewähren wollte.